Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eugen & Paul Zeitler GbR – Allgemeine Geschäftsbedingungen für unseren Online-Shop


§ 1 Geltungsbereich, Kundeninformationen
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Eugen & Paul Zeitler GbR und den Verbrauchern und Unternehmern, die über unseren Shop Waren kaufen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt. Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 2 Vertragsschluss
1) Die Angebote im Internet stellen eine unverbindliche Aufforderung an Sie dar, Waren zu kaufen.

(2) Nach Eingabe Ihrer Daten und dem Anklicken des Bestellbuttons geben Sie ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags ab. Sie können eine verbindliche Bestellung aber auch telefonisch oder per Telefax abgeben. Die unverzüglich per E-Mail bzw. per Telefax erfolgende Zugangsbestätigung Ihrer Bestellung stellt noch keine Annahme des Kaufangebots dar.

(3) Wir sind berechtigt, Ihr Angebot innerhalb von 3 Werktagen unter Zusendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail anzunehmen. Nach fruchtlosem Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gilt Ihr Angebot als abgelehnt, d.h. Sie sind nicht länger an Ihr Angebot gebunden. Bei einer telefonischen Bestellung kommt der Kaufvertrag zustande, wenn wir Ihr Angebot sofort annehmen. Wird das Angebot nicht sofort angenommen, dann sind Sie auch nicht mehr daran gebunden.

(4) Selbstverständlich haben Sie das Recht jeder Zeit vom Kauf zurückzutreten, ist Ihre Ware jedoch bereits Kommissioniert oder bestellt worden, behalten wir es uns vor Ihnen eine Abstandsumme von 25 % des Nettowarenwerts zu berechnen.

§ 3 Kundeninformation: Speicherung Ihrer Bestelldaten
Ihre Bestellung mit Einzelheiten zum geschlossenen Vertrag (z.B. Art des Produkts, Preis etc.) wird von uns gespeichert. Die AGB können jederzeit über unsere Webseite aufgerufen werden.

§ 4 Kundeninformation: Korrekturhinweis
Sie können Ihre Eingaben vor Abgabe der Bestellung jederzeit mit der Löschtaste berichtigen. Wir informieren Sie auf dem Weg durch den Bestellprozess über weitere Korrekturmöglichkeiten. Den Bestellprozess können Sie auch jederzeit durch Schließen des Browser-Fensters komplett beenden.

§ 5 Rückgaberecht
(1) Verbrauchern räumen wir beim Kauf von Versandwaren anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht ein. Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf Kosten des Käufers. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:


Eugen & Paul Zeitler GbR
Kräwerweg 56
56626 Andernach
info@zeitlerlogistik.de
Telefax: +49(2632)50 58 020

(2) Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

§ 7 Verjährung Ihrer Gewährleistungsansprüche
(1) Gewährleistung gegenüber Verbrauchern bei Gebrauchtware Ihre Ansprüche wegen Mängeln bei gebrauchten Sachen verjähren in einem Jahr ab Übergabe der verkauften Sache an Sie. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, Ansprüche wegen Mängel, die wir arglistig verschwiegen, und Ansprüche aus einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(2) Gewährleistung gegenüber Unternehmern Ihre Gewährleistungsansprüche wegen Mängel der Kaufsache verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, Ansprüche wegen Mängel, die wir arglistig verschwiegen, und Ansprüche aus einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Ebenfalls ausgenommen ist der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 8 Haftungsbeschränkung
Wir schließen die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und unserer gesetzlichen Vertreter. Zu den vertragswesentlichen Pflichten gehört insbesondere die Pflicht, Ihnen die Sache zu übergeben und Ihnen das Eigentum daran zu verschaffen. Weiterhin haben wir Ihnen die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist der Ort des Lieferwerkes oder des Lagers, aus dem wir liefern; Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers sowie Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Andernach. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

Erweiterte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Stück- und Ladungsgut

1. Vertragsgegenstand und Leistungen

1.1 Vertragsgegenstand dieser Vereinbarung ist die Besorgung der Beförderung und die Beförderung von Stück- und Ladungsgut im
Sinne der ADSp.

1.2 Die Übernahme von Stück- und Ladungsgut erfolgt grundsätzlich im Rahmen der regulären Abholung. Abweichungen hiervon
bedürfen der Abstimmung mit dem Auftragnehmer. Die Möglichkeit der Übergabe an eine andere Adresse zur Abholung ist mit
dem zuständigen Versanddepot zu vereinbaren.

1.3 Die Entgeltgestimmungen / Preisvereinbarungen sind im Vergleich zum „Standard-Versand“ gesondert geregelt. Für die
Berechnung der Gewichte werden die Volumengewichte oder Realgewichte verwendet, je nachdem, welches Gewicht höher ist.

1.4 Ausgeschlossene Postleitzahlengebiete können beim zuständigen Versanddepot erfragt werden.

1.5 Die aktuellen Zielländer, Entgelte und Laufzeiten für z.B. Expresssendungen können beim Auftragnehmer erfragt werden.

1.6 Die Zustellung von Expressgut oder Paletten zu geforderten Terminen ist die Zustellung bis zu diesem geforderten Termin an dem
auf den Übernahmetag folgenden Werktag. Die genannten Uhrzeiten sind Ortszeitangaben. Weitere Terminmöglichkeiten sind nur
bedingt oder mit Einschränkungen möglich. Genaue Auskunft erhalten Sie über den Auftragnehmer.
Die Zustellung von Expresssendungen erfolgt entsprechend der angegebenen Laufzeiten, bei Laufzeiten von mehreren Tagen
spätestens am letzten Werktag dieser Lieferfrist, jeweils bis „End of Business Day“. Die Angabe der Laufzeit bezieht sich auf
Werktage (Montag bis Freitag). Sollte das Ende der Laufzeit auf einen Samstag oder Sonntag oder auf einen am Zielort geltenden
gesetzlichen Feiertag fallen, so wird die Zustellung an dem darauffolgenden Werktag vorgenommen. Gleiches gilt, wenn sich die
Laufzeit aufgrund eines gesetzlichen Feiertages in einem Transitland verzögert.

1.7 Eine Zustellung von Expresssendungen am Samstag kann als Zusatzleistung „Samstagszustellung“ gewählt werden, sofern es sich
nicht um einen am Zielort geltenden gesetzlichen Feiertag handelt.

1.8 Der Auftraggeber hat sicher zu stellen, dass die Zustellung beim Empfänger ab 08.00 Uhr möglich ist.

1.9 Ist die Zustellung nicht bis zu den in Ziffer 1.6 genannten Zeitpunkten möglich, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber
unverzüglich nach Bekanntwerden unter Angabe der Gründe hierüber, um mit ihm die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
Diese Mitteilung erfolgt kostenlos an den Auftraggeber wahlweise per:
Telefon / Fax / E-Mail. Bei weiteren Zustellversuchen bestehen die ursprünglichen Leistungsaussagen im Hinblick auf eine
Zustellung gemäß Terminzusage nicht mehr und Mehrkosten für erneute Zustellung werden mit jeweils 40 % des Versandpreises
aufaddiert.

1.10 Die Zusammenfassung von mehreren Sendungen zu einer Sendung ist nur für Sendungen mit gleichen Terminvorgaben oder
Zusatzleistungen zulässig. Werden Sendungen mit unterschiedlichen Terminvorgaben oder Einzelsendungen zu einer Sendung
zusammengefasst, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Aufteilung in Einzelsendungen mit übereinstimmenden Terminvorgaben
oder Zusatzleistungen sowie eine entsprechende Berechnung vorzunehmen.

2. Sendungen

2.1 Befördert werden Sendungen mit folgenden Maßen und Gewichten:
max. Gewicht pro Packstück: 500 kg
max. Gewicht der Gesamtsendung: 2.500 kg
max. Länge: 300 cm
Volumengewichtsberechnung: Länge x Breite x Höhe in Meter : 6000
Sendungen über 100 kg bedürfen aus Sicherheitsgründen und im Sinne einer ordentlichen Transportweggestaltung einer
Palettierung.
Sondermaße und Sondergewichte werden mit Zuschlag gesondert in Rechnung gestellt.

2.2 Dem Auftraggeber obliegt die ausschließliche Verantwortung für die Innen- wie auch die Außenverpackung, sowie die
Kennzeichnung der Sendung. Die Beförderung erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchungen auf dem
Transportweg, erforderlichenfalls unterschiedliche klimatische Bedingungen und mechanischen Umschlag (Mindestfallhöhe
diagonal aus 80 cm) schützt und einen Zugriff auf den Inhalt ohne Spurenhinterlassung nicht zulässt. Für umverpackte Sendungen
gilt ein genereller Haftungsausschluss in jedem Falle.

3. Zusatzleistungen

3.1 Die unter Ziffer 3.1.1 bis 3.1.6 aufgeführten Zusatzleistungen gelten ausschließlich nur für innerhalb Deutschland und können
grundsätzlich als Terminsendung mit Uhrzeitauswahl durchgeführt werden.

3.2 Bei der Zusatzleistung Austausch / Swap erfolgt das Auswechseln der Sendung beim Empfänger. Die Anlieferung wird im Rahmen
der unter Ziffer 3.1 genannten Terminvorgaben vorgenommen, die Rückführung erfolgt als „Terminsendung Economy“.

3.3 Bei der Zusatzleistung Rückholung erfolgt die Abholung taggleich gemäß der PLZ-spezifisch spätesten Beauftragungszeit. Die
Abholung wird dann bis zur PLZ-spezifisch spätesten Abholzeit durchgeführt. Spätere Beauftragungszeiten oder abweichende
Abholzeiten bedürfen der Abstimmung mit dem Auftragnehmer.

3.4 Voraussetzung für die Nutzung der Rückholung ist, dass der Versender eine E-Mail hat und die ZEITLER LOGISTIK
Versanddokumente drucken kann.

3.5 Bei der Abteilungsbelieferung erfolgt die Zustellung in den vom Auftraggeber benannten Räumlichkeiten (z.B. Abteilung, Etage
etc.). Voraussetzung für die Nutzung der Abteilungsbelieferung ist, dass der Auftraggeber die Sendungsinformationen inklusive
der Angabe des Zustellortes per E-Mail dem Auftraggeber zur Verfügung stellt.

3.6 Bei der Zusatzleistung „ID-Check“ erfolgt die Zustellung nur nach Prüfung der Identität des Empfängers anhand von
Personalausweis, Pass oder Führerschein. Voraussetzung für die Nutzung des „ID-Check“ ist, dass die Sendungsinformationen
inklusive Vor- und Zuname, Adresse und Personaldaten des Empfängers per E-Mail dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt
werden.

3.7 Die Nachnahmesendung ist ein Sendungsgut, welches gemäß Auftrag nur gegen Einzug des vorgegebenen Nachnahmebetrages in
der vorgegebenen Inkassoart an den Empfänger abgeliefert werden darf.

4. Mitwirkungspflichten

4.1 Dem Auftraggeber obliegen die ordnungsgemäße Adressierung und Anbringung der Adresse und der Beförderungspapiere. Eine
Postfachadressierung sowie eine Adressierung an automatisierte Vorrichtungen zur Annahme von Packstücken sind nicht
zulässig.

4.2 Der Auftraggeber hat bei Versand von Zollgut alle Papiere außen am Sendungsgut in einer Dokumententasche beizufügen, die für
die zollamtliche Abwicklung erforderlich sind.

5. Wertdeklaration

Der Auftraggeber hat - unbeschadet evtl. Beförderungsausschlüsse - den Wert des Sendungsgutes anzugeben, wenn dieser über
der gesetzlichen Haftung gem. HGB 407 ff. liegt. Auftragnehmer entscheidet bei Werten der gesetzlichen Haftung, ob und wie das
Sendungsgut zu behandeln/ zu befördern ist.

6. Öffnung, Retournierung / Verwertung, Vernichtung von Sendungsgütern

6.1 Sind Zustellung oder Rücksendung wegen Adressmängeln, fehlenden Absenderangaben, oder aus sonstigen Gründen nicht
möglich, darf die ZEITLER LOGISTIK das Sendungsgut zwecks Feststellung des Auftraggebers oder Empfängers öffnen.

6.2 Die ZEITLER LOGISTIK ist berechtigt, Sendungsgüter auch dann zu öffnen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße
zollrechtliche Abfertigung zu gewährleisten.

6.3 Gefahren abzuwenden, die von einer unzustellbaren oder annahmeverweigerten Sendung für Personen oder Sachen ausgehen.

6.4 den Inhalt und den Wert eines unzustellbaren oder annahmeverweigerten Sendungsgutes, das nicht retourniert werden kann,
zwecks eventueller Verwertung oder Vernichtung feststellen zu können.

6.5 Die Öffnung darf erfolgen, wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher oder mündlicher Aufforderung nicht innerhalb von 14
Kalendertagen bei zu verzollenden Sendungsgütern, oder innerhalb von 7 Kalendertagen bei sonstigen Sendungsgütern die
fehlenden Angaben die ZEITLER LOGISTIK zur Verfügung gestellt hat. Zur Abwendung von Gefahren oder wegen drohenden
Verderbes oder aus sonstigen vergleichbaren Gründen kann das Sendungsgut auch ohne Einhaltung der genannten Fristen sofort
geöffnet werden.

6.6 Für den Fall, dass gemäß Ziffer 6.1 bis 6.4 trotz Öffnung des Sendungsgutes diese nicht an den Auftraggeber zurückgesandt werden
können, ist die ZEITLER LOGISTIK berechtigt, das in der betreffenden Sendung befindliche Gut zu verwerten. Ist dies nicht
möglich, ist die ZEITLER LOGISTIK berechtigt, die Ware zu vernichten, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes bestimmt
ist.

7. Kostentragung

7.1 Kosten für Rücksendungen werden dem Auftraggeber separat berechnet.

7.2 Aufwendungen für Import-/Exportsendungen (z.B. Zölle und Einfuhrabgaben), werden dem Empfänger im jeweiligen

Empfangsland in Rechnung gestellt. Die Kostenschuldnerschaft des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer für diese
Aufwendungen bleibt davon unberührt.

7.3 Der Auftraggeber hat der ZEITLER LOGISTIK alle Kosten zu ersetzen, die der ZEITLER LOGISTIK durch die Öffnung und/oder
Verwertung und/oder Vernichtung des Sendungsgutes nach Ziffer 6.1 bis 6.6 entstehen.

7.4 Sind Leistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen oder werden sie von ihm
verursacht, so hat der Auftraggeber diese Beträge zu begleichen, falls sie nicht auf erstes Anfordern durch den ausländischen
Empfänger ausgeglichen werden.

7.5 Wird ein Abholauftrag storniert, berechnet die ZEITLER LOGISTIK 10,00 EUR Bearbeitungsgebühr.

7.6 Bei unzustellbaren oder annahmeverweigerten Sendungsgütern, die aufgrund erteilter Weisung des Versenders
zurücktransportiert werden sollen, trägt der Auftraggeber gegenüber der ZEITLER LOGISTIK die hieraus entstandenen Zusatzkosten.

8. Haftung

8.1 Sofern kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, haftet der Auftragnehmer von der Übernahme bis zur Ablieferung
wie folgt:
- für Verlust und Beschädigung des Gutes bei innerdeutschen Beförderungen mit einem Höchstbetrag von 8,33
Sonderziehungsrechten (SZR) pro Kilogramm des Rohgewichts.

8.2 Die Haftung ist je Schadensfall der Höhe nach auf 1 Million €, mindestens jedoch auf 2 SZR für jedes Kilogramm begrenzt, je
nachdem, welcher Betrag höher ist;

8.3 für Verlust und Beschädigung bei internationalen Beförderungen nach den Bestimmungen der CMR für den Straßenverkehr und
nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens/Montrealer Übereinkommens für die Luftbeförderung;

8.4 Die Haftung für Güterfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für sonstige Vermögensschäden im Sinne von § 433 HGB, die der
Auftragnehmer zu vertreten hat, ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes
zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf einen Betrag von 100.000,-- € je Schadensfall. § 431 Abs. 3 HGB bleibt unberührt.

8.5 Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Sendungsgütern ist neben den gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, wenn:
- deren Beförderung nach diesen AGB ausgeschlossen ist, der Auftraggeber dies nicht der ZEITLER LOGISTIK entsprechend
angezeigt hat und dies der ZEITLER LOGISTIK auch nicht offensichtlich erkennbar war. Eine Untersuchungspflicht der ZEITLER
LOGISTIK besteht nicht.

8.6 der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, des Empfängers oder deren Erfüllungsgehilfen eingetreten ist.

8.6 Bei Expressgut-Versand gilt stets die Haftung nach den gültigen AGB unserer Logistik-Partner als vereinbart.

8.7 Bei Auslands-Versendungen gilt stets die Haftung nach den gültigen AGB unserer Logistik-Partner als vereinbart.

8.8 Soweit die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ablieferungstermins geschuldet ist, ist die Haftung für
die Überschreitung dieser Lieferfrist bzw. die Abweichung von diesem Termin, auf den dreifachen Betrag der Fracht (dreifaches
Entgelt) begrenzt. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Absender oder Empfänger der ZEITLER
LOGISTIK die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung oder Rückgabe an den Absender schriftlich anzeigt. §
438 HGB bleibt im Übrigen unberührt.

8.9 Zeigt der Absender oder der Empfänger (Teil-)Verlust oder Beschädigung der ZEITLER LOGISTIK nicht innerhalb von sieben
Tagen nach der Ablieferung schriftlich an, so wird vermutet, dass das Sendungsgut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert
worden ist.

8.10 Offensichtliche Schäden am Sendungsgut sind stets sofort bei der Annahme gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen.

8.11 Die Haftung des Absenders, insbesondere nach § 414 HGB, bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für Schäden, die der
ZEITLER LOGISTIK oder Dritten aus Versendung von Verbotsgütern oder der Verletzung seiner Pflichten entsteht. Der Absender
stellt insoweit die ZEITLER LOGISTIK von jeglichen Ansprüchen frei.

9. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

9.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend
zu machen. Dies gilt nicht für Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer als berechtigt anerkannt wurden.

9.2 Die Weiterbelastung von Bußgeldern an ZEITLER LOGISTIK, welche der Versender an Dritte zu leisten hat, ist ausgeschlossen.

10. Verjährung

Alle Ansprüche gegen ZEITLER LOGISTIK verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Paket
zugestellt wurde, oder, falls das Paket nicht zugestellt wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Zustellung hätte erfolgen müssen.

11. Teilwirksamkeit / Gerichtsstand

11.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

11.2 Regelungslücken sind auf der Grundlage des anwendbaren Rechts durch Regelungen zu schließen, die dem Sinn und Zweck der zu
ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entsprechen.

11.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für die Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen, die diesen AGB unterliegen, der Gerichtsstand,
welcher für die ZEITLER LOGISTIK zuständig ist.

11.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Gesamtnichtigkeit.

11.5 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden
gelten nicht.

12. Datenschutz

Der Versender erklärt sich damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung der ZEITLER LOGISTIK
zugehenden Daten per EDV-Anlage gesammelt, gespeichert und automatisch verarbeitet werden.
ZEITLER LOGISTIK verpflichtet sich, alle Daten und Informationen über Betriebsabläufe, Geschäftsvorgänge und –unterlagen
streng vertraulich zu behandeln.
Soweit der ZEITLER LOGISTIK bei den Aufträgen in Kenntnis personenbezogenen Daten gelangt, werden die geltenden
Datenschutzbestimmungen beachtet und alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen.
Die ZEITLER LOGISTIK ist ermächtigt, Gerichten und Behörden im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für STANDARD-PAKET-VERSAND

1. Geltung/Vertragsverhältnis

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der „ZEITLER Logistik“ gelten für alle Verträge über die Besorgung der Beförderung von Standard-Paketen
und deren Beförderung, auch soweit diese einem Beförderungsausschluss unterliegen und nicht zwingend etwas anderes gesetzlich bestimmt ist.

1.2 Vertragspartner sind Auftraggeber und derjenige Systempartner, der als Auftragnehmer die Besorgung der Beförderung von Standard- Paketen und
deren Beförderung übernommen hat. Die Beförderung erfolgt über das Transportsystem der „ZEITLER Logistik“ sowie über beauftragte Dritte. Der
Vertrag kommt spätestens mit der Übernahme eines Paketes zur Beförderung zustande.

1.3 Für den Fall, dass in einem Einzelfall zwingende gesetzliche Vorschriften z.B. des Handelsgesetzbuches (HGB) oder bei grenzüberschreitenden
Beförderungen der Convention on the Contract fort he international Carrige of Goody by Road (CMR) gelten diese. Soweit durch zwingende gesetzliche
Vorschriften, schriftliche Einzelvereinbarungen, oder durch diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden stets die Vorschriften der §§ 407ff HGB
über den Frachtvertrag Anwendung. Die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) ist generell ausgeschlossen!

1.4 Sendungen können über jegliche Zwischenstopps transportiert werden, die „ZEITLER Logistik“ für angemessen hält. „ZEITLER Logistik“ ist generell
berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen, für die diese Bedingungen gleichermaßen gelten.

1.5 Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von „ZEITLER Logistik“ angebotene Service auf Abholung,
Transport und Zustellung der Sendung.

1.6 Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, könnten die Sendungen ggfs. im
Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert werden. Der Versender nimmt mit der Wahl der dann vorgenommenen Beförderungsart in Kauf,
dass aufgrund der Massenbeförderung (Sammelladung!) nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann.

2. Paket

2.1 Befördert werden Standard-Pakete mit folgenden Maßen und Gewichten:
Maximales Gewicht: 31,5 kg
Maximale Maße bei Standardpaket: Länge: 120 cm / maximale Höhe: 60 cm / maximale Breite: 60 cm
Maximale Länge je Packstück: 175 cm
Maximales Gurtmaß *: 300 cm / * = Umfang (doppelte Breite + doppelte Höhe) + Länge
Ggfs. sind Abweichungen bezüglich der Länge, des Gurtmaßes und des max. Gewichtes (31,5 kg.) im bundesweiten Versand –nach vorheriger
Absprache- möglich.

2.2 Dem Auftraggeber obliegt die ausschließliche Verantwortung für die Innen- und Außenverpackung, sowie die Kennzeichnung des Paketes.

2.3 Die Beförderung erfordert stets eine ausreichende Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen,
erforderlichenfalls unterschiedlicher klimatischer Bedingungen und mechanischen Umschlag (Mindestfallhöhe diagonal aus 80 cm) schützt und einen
Zugriff auf den Inhalt ohne Spurenhinterlassung nicht zulässt.

2.4 „ZEITLER Logistik“ ist nicht zur Untersuchung, sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner
Verpackung verpflichtet.

3. Beförderungsausschüsse

3.1 Von der Beförderung als „STANDARD-PAKET“ sind generell ausgeschlossen:
- alle Pakete, die der Produktspezifikation gem. Ziffer 2 nicht entsprechen,
- unzureichend verpackte Güter
- sämtliche Bündelwaren
- Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert
werden dürfen bzw. können
- Güter von besonderem (immateriellen) Wert, insbesondere auch Edelmetalle, Schmuck, Juwelen, sonstige Edelsteine, echte Perlen, Uhren, sonstige
Schmuckgegenstände, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Pelze aller Art
- Wertpapiere jeder Art, Geld, Sparbücher, Urkunden, Dokumente, Kredit-, Scheck- und Telefonkarten wie auch Prepaid-Karten (z.B. für
Mobiltelefone) oder vergleichbare Wertzertifikate
- Gutscheine und Eintrittskarten mit einem Wert von mehr als 250,-- € pro Paket
- sämtliche Umzugsgüter, auch Kunstsachen, Gemälden, Skulpturen, Teppiche, Rauchwaren, Lederwaren und andere Güter, welche einen Sonderwert
haben
- Sonstige Güter, sofern sie einen höheren Wert als 500,-- € haben und nicht nachweisbar vor dem Versand höher versichert wurden
- Pakete, deren Inhalt, Beförderung, äußere Gestaltung oder Lagerung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt; hiervon erfasst sind auch Pakete,
deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums verstößt einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopie von Produkten
(Markenpiraterie)
- Schusswaffen und wesentliche Waffenteile nach dem deutschen Waffengesetz oder nach den gesetzlichen Definitionen des Ziellandes oder eines
Transitlandes, sowie Munition
- Pakete, die geeignet sind, Personen zu verletzten oder Sachschäden zu verursachen; leicht verderbliche Güter, lebende oder tote Tiere, medizinisches
oder biologisches Untersuchungsgut, medizinische Abfälle, menschliche oder tierische sterbliche Überreste, Körperteile oder Organe
- Gefahrgut, es sei denn, dieses wurde nach Absprache mit dem Auftragnehmer und unter Abschluss einer Sondervereinbarung übergeben
- Fracht- und Wertnachnahmen, es sei denn, letztere wurden nach Absprache mit dem Auftragnehmer und unter Abschluss einer Sondervereinbarung
übergeben
- Pakete mit der Frankatur „unfrei“ bzw. ohne entsprechender Belabelung

3.2 Bei grenzüberschreitender Beförderung Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der jeweiligen Versand-, Transit- oder Zielländer verboten
ist oder besondere Genehmigungen erfordern.

3.3 Von der Beförderung ins Ausland sind zusätzlich ausgeschlossen:
- Gefährliche Güter aller Art
- Tabakwaren und Spirituosen
- Persönliche Effekten und Carnet-ATA-Waren
- Luft- und Seefracht

3.4 Der Versender ist zur Einhaltung der Beförderungsausschlüsse verpflichtet und hat vor Übergabe der Pakete an die „ZEITLER Logistik“
entsprechende Kontrollen durchzuführen.

3.5 „ZEITLER Logistik“ übernimmt ausschließlich verschlossene Pakete, welche während der Beförderung nur in gesetzlich zulässigen
Ausnahmesituationen geöffnet werden.

3.6 Beauftrag der Versender die „ZEITLER Logistik“ mit dem Transport von Paketen, deren Beförderung gem. den Ziffern 3. ff untersagt ist, ohne dass
die „ZEITLER Logistik“ den Transport vor Übergabe schriftlich genehmigt hat, erfolgt der Transport auf alleiniges Risiko des Versenders. Der
Versender ist für alle Schäden an seinem Paket und auch allen Schäden, die „ZEITLER Logistik“ oder Dritte erleiden, allein verantwortlich und trägt
sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Kosten, incl. Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, die „ZEITLER
Logistik“ veranlasst, um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung,
Rücksendung, Entsorgung, Reinigung etc.).

3.7 Die „ZEITLER Logistik“ ist berechtigt, die Weiterbeförderung zu verweigern, wenn die „ZEITLER Logistik“ nach Übernahme des Gutes Kenntnis von
einem Beförderungsausschluss erhält oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Paket von der Beförderung gem. Ziffer 3.1 ff ausgeschlossen
ist.
In diesen Fällen ist die „ZEITLER Logistik“ berechtigt, sofern es die Sachlage rechtfertigt, solche Güter unter Benachrichtigung des Auftraggebers auf
dessen Kosten zu verwerten oder zur Abwendung von Gefahren zu vernichten.

3.8 Die Übernahme von gem. Ziffer 3. ff ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar.

4. Leistungsumfang
Die Leistung umfasst:

4.1 Die Besorgung der Beförderung und die Beförderung durch Frachtführer, die Übernahme, den Umschlag und die Zustellung von Paketen

4.2 Die Zustellung kann bei gewerblichen Empfängern an der Posteingangsstelle oder Warenannahme erfolgen. Eine Zustellung an eine Postfachadresse
oder vergleichbare Sonderadressen ist ausgeschlossen.

4.3 Der Versender ist damit einverstanden, dass Pakete –nach erfolglosem ersten bzw. max. zweitem Zustellversuch bei dem Empfänger- bei einer im
Haushalt oder Geschäft des Empfängers anwesenden Person oder bei einem Nachbarn des Empfängers zugestellt werden dürfen (sog. „alternative
Zustellung“), es sei denn, dass nach den konkreten Umständen begründete Zweifel daran bestehen, dass die „alternative Zustellung“ den Interessen
des Versenders entspricht. Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Im Rahmen des
„AdresseeOnly-Services“ und des „Ident-Services“ ist die alternative Zustellung ausgeschlossen.

4.4 Hat der Empfänger schriftlich eine sog. Abstellgenehmigung (auch sog. Garagenvertrag) erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der
Genehmigung bezeichneten Stelle ordnungsgemäß abgestellt worden ist.

4.5 die Rücksendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten Paketen an den Auftraggeber, wobei hier gesonderte Gebühren anfallen, welche
dann der Auftraggeber zu tragen hat.

5. Lieferfristen
Lieferfristen sind generell nicht vereinbart. Es gilt stets die sog. Regellaufleistung.

6. Leistungsentgelt, Erstattung von Auslagen, Zusatzgebühren

6.1 Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Leistungsentgelte entsprechend der Preisliste des Auftragnehmers in der
jeweils gültigen Fassung. Maßgeblich sind die am Tage der Auftragserteilung gültigen Preise.

6.2 Rechnungen von „ZEITLER Logistik“ sind sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Dem Auftraggeber ist insbesondere die Aufrechnung mit
Gegenforderungen untersagt, es sei denn, dass diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

6.3 Die „ZEITLER Logistik“ hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die den Umständen nach für erforderlich gehalten werden dürfen.

6.4 Wird ein Abholauftrag storniert, berechnet die „ZEITLER Logistik“ eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,-- €.

6.5 Bei unzustellbaren oder annahmeverweigerten Sendungen, die aufgrund erteilter Weisung des Versenders zurücktransportiert werden sollen, trägt
der Auftraggeber die hieraus entstandenen Kosten in voller Höhe.

6.6 Sind Transportentgelte, Kosten und Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen, oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der
inländische Versender der „ZEITLER Logistik“ die Aufwendungen zu ersetzen, die von dem ausländischen Empfänger auf erste Anforderung nicht
beglichen wurden.

7. Mitwirkungspflichten

7.1 Dem Auftraggeber obliegen die ordnungsgemäße Adressierung und Anbringung der Adresse und der Beförderungspapiere. Eine Postfachadresse
sowie eine Adressierung an automatisierte Vorrichtungen zur Annahme von Packstücken sind nicht zulässig.
Die Sendung ist so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch die „ZEITLER Logistik“ und Dritte keine Schäden
entstehen. Ebenso, dass die äußere Verpackung keinen Rückschluss auf den Wert des Gutes zulässt.

7.2 Der Auftraggeber hat bei Versand von Zollgut alle Papiere außen am Paket in einer Dokumententasche beizufügen, die für die ordentliche,
reibungslose zollamtliche Abwicklung erforderlich sind.

8. Wertdeklaration
Der Auftraggeber hat –unbeschadet der Beförderungsausschlüsse gem. Ziffer 3. ff- den Wert des Paketes anzugeben, wenn dieser über 520,00 € liegt.
Auftragnehmer entscheidet bei Werten über 520,00 €, ob und wie das Paket zu behandeln bzw. zu befördern ist.

9. Öffnung, Retournierung/Verwertung, Vernichtung von Paketen

9.1 Sind Zustellung oder Rücksendung wegen Adressmängel, fehlenden Absenderangaben, oder aus sonstigen Gründen nicht möglich, darf die „ZEITLER
Logistik“ das Paket zwecks Feststellung des Auftraggebers oder Empfängers öffnen.

9.2 Die „ZEITLER Logistik“ ist berechtigt, Pakete auch dann zu öffnen, wenn dies erforderlich ist, um:
- Eine ordnungsgemäße zollrechtliche Abfertigung zu gewährleisten
- Gefahren abzuwenden, die von einem unzustellbaren oder annahmeverweigerten Paket für Personen oder Sachen ausgehen
- Den Inhalt und den Wert eines unzustellbaren oder annahmeverweigerten Paketes, das nicht retourniert werden kann, zwecks eventueller
Verwertung oder gar Vernichtung feststellen zu können

9.3 Die Öffnung darf erfolgen, wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher oder mündlicher Aufforderung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen bei zu
verzollenden Paketen, oder innerhalb von 7 Kalendertagen bei sonstigen Paketen, die fehlenden Angaben der „ZEITLER Logistik“ zur Verfügung
gestellt hat. Zur Abwendung von Gefahren oder wegen drohenden Verderbes oder aus sonstigen vergleichbaren Gründen kann das Paket auch ohne
Einhaltung der vorgenannten Fristen sofort geöffnet werden.

9.4 Für den Fall, dass trotz Öffnung der Pakete diese nicht an den Auftraggeber zurückgesandt werden können, ist die „ZEITLER Logistik“ berechtigt, das
in dem betreffenden Paket befindliche Gut zu verwerten. Ist dies nicht möglich, ist die „ZEITLER Logistik“ berechtigt, die Ware zu vernichten, soweit
gesetzlich nicht zwingend etwas anderes bestimmt ist.

10. Kostentragung

10.1 Kosten für Rücksendungen oder für fehlgeschlagene Zustellungen werden dem Auftraggeber separat nach Aufwand berechnet.

10.2 Aufwendungen für Import-/Exportsendungen (z.B. Zölle und Einfuhrabgaben) werden dem Empfänger im jeweiligen Empfangsland in Rechnung
gestellt. Die Kostenschuldnerschaft des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer für diese Aufwendungen bleibt aber davon unberührt.

10.3 Der Auftraggeber hat der „ZEITLER Logistik“ alle Kosten zu ersetzen, die der „ZEITLER Logistik“ durch die Öffnung und/oder Verwertung und/oder
Vernichtung der Pakete nach Ziffer 9 ff. entstehen.

10.4 Die Weiterbelastung von Bußgeldern an „ZEITLER Logistik“, welche der Auftraggeber an Dritte zu leisten hat, ist ausgeschlossen.

11. Haftung

11.1 Sofern kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, haftet der Auftragnehmer von der Übernahme bis zur Ablieferung wie folgt:
- Für Verlust und Beschädigung des Gutes bei innerdeutschen Beförderungen bis maximal 520,00 € pro Sendung oder 8,33 Sonderziehungsrechten
(SZR) für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist.
Die Haftung ist je Schadensereignis der Höhe nach auf 1 Million €, mindestens jedoch auf 2 SZR für jedes Kilogramm begrenzt, je nachdem, welcher
Betrag höher ist.
Die Haftung für Verlust und Beschädigung bei internationalen Beförderungen richtet sich nach den Bestimmungen der CMR für den Straßenverkehr.

11.2 Ungeachtet dessen gilt als vereinbart, dass bei Beförderungen ins Ausland generell die AGB der dann damit beauftragten Dienstleister gelten, welche
mit dem Versand beauftragt wurden und die dann auch die weitere Beförderung bis zur Endzustellung übernommen haben.

11.3 Die Haftung für Güterfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für sonstige Vermögensschäden im Sinne von § 433 HGB, die der Auftragnehmer zu vertreten
hat, ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf einen
Betrag von 100.000-,, € je Schadensfall. § 431 Abs. 3 HGB bleibt davon unberührt.

11.4 Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Paketen ist neben den gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, wenn:
- Deren Beförderung nach Ziffer 3. ff ausgeschlossen ist bzw. dies für die „ZEITLER Logistik“ auch nicht offensichtlich erkennbar war. Eine
Untersuchungspflicht von Seiten der „ZEITLER Logistik“ besteht generell nicht.
- der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, des Empfängers oder deren Erfüllungsgehilfen eingetreten ist.
- Wenn der Versender eine eigene Transportversicherung abgeschlossen hat. Sollte hier zwischen dem Versicherer des Versenders und dem
Versender ein vereinbarter Selbstbehalt bestehen, begründet dies nur dann ein Verzicht von „ZEITLER Logistik“ auf Haftungsbegrenzung nach Ziffer

11.1, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

11.5 Soweit die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ablieferungstermins geschuldet ist, ist bei nationaler Beförderung die
Haftung für die Überschreitung dieser Lieferfrist bzw. die Abweichung von diesem Termin, auf den dreifachen Betrag der Fracht (dreifaches Entgelt)
begrenzt. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Absender oder Empfänger der „ZEITLER Logistik“ die Überschreitung
nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung oder Rückgabe an den Absender schriftlich anzeigt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes
gem. § 438 HGB.

11.6 Bei nationaler Beförderung gilt eine Sendung als verloren, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einlieferung an den Empfänger abgeliefert ist
und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann. Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann die „ZEITLER Logistik“ eine Erstattung ihrer bereits geleisteten
Entschädigungen verlangen.

11.7 Bei internationaler Beförderung ist die Haftung für die Überschreitung der Lieferfrist bzw. die Abweichung von dem bestimmten Ablieferungstermin
auf den einfachen Betrag der Fracht (einfaches Entgelt) begrenzt. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen hier, wenn der Absender
oder Empfänger der „ZEITLER Logistik“ die Überschreitung nicht innerhalb von 20 Tagen schriftlich anzeigt. Im Übrigen gelten bei internationalen
Beförderungen die Maßgaben nach CMR.

11.8 Bei internationaler Beförderung gilt eine Sendung als verloren, wenn sie nicht innerhalb von 30- 60 Tagen nach Einlieferung an den Empfänger
abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann. Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann die „ZEITLER Logistik“ eine Erstattung ihrer
bereits geleisteten Entschädigungen verlangen.

11.9 Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender der „ZEITLER Logistik“ (Teil-
)Verlust oder Beschädigung der „ZEITLER Logistik“ nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut in
vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen. Die Vermutung nach Abs. 1 gilt
auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt
worden ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes gem. § 438 HGB.

11.10 Die Haftung des Absenders, insbesondere nach § 414 HGB, bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für Schäden, die der „ZEITLER Logistik“
oder Dritten aus Versendung von Verbotsgütern oder der Verletzung seiner Pflichten entsteht. Der Absender stellt insoweit die „ZEITLER Logistik“
von jeglichen Ansprüchen frei.

12. Versicherung

12.1 Einen höherer Versicherungsschutz –nur für bundesweiter Versand- kann im Rahmen einer gesonderten Höher- (Mehrwert) Versicherung über den
Transportversicherer der „ZEITLER Logistik“ bis zu 25.000,-- € pro Paket –und zwar in Staffelungen- gegen eine zusätzliche, vom Auftraggeber zu
entrichtenden Prämie, vereinbart werden. Die Deklaration der Höherversicherung muss jedoch noch vor dem Versand des Transportgutes –
spätestens bei Übernahme- gegenüber der „ZEITLER Logistik“ entsprechend angezeigt werden und zwar durch z.B. Kopie der Handelsrechnung (als
Wertnachweis), welche dem Transportgut zugrunde liegt.

12.2 Eine Höherversicherung für Paketversendungen innerhalb Europas kann nach Maßgabe des Auftraggebers für das gesamte Paketvolumen, für ein
Teilvolumen oder für einzelne Pakete bei Vertragsschluss, spätestens jedoch bei Übernahme, vereinbart werden.

12.3 Für Paketversendungen in Zielländer außerhalb Europas muss die Höherversicherung im Einzelfall mit dem Auftragnehmer gesondert vereinbart
werden.

12.4 Die über die Haftung hinausgehende Versicherung der „ZEITLER Logistik“ besteht allein zugunsten des Auftraggebers. Hieraus resultierende
Ansprüche können nicht an Dritte abgetreten werden.

13. Verjährung

Alle Ansprüche gegen „ZEITLER Logistik“ im Geltungsbereich dieser AGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an
dem das Paket zugestellt wurde, oder, falls das Paket nicht zugestellt wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Zustellung hätte erfolgen müssen.
Sendungsverfolgungsprotokolle können nach einem Jahr nach Ablauf des Tages, an dem das Paket hätte zugestellt werden sollte, weder vom
Versender, noch vom Empfänger, noch von einem sonstigen evtl. Berechtigten weder von der „ZEITLER Logistik“ noch von deren beauftragten
Subunternehmern nicht mehr abverlangt werden.

14. Teilwirksamkeit / Gerichtsstand

14.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

14.2 Regelungslücken sind auf der Grundlage des anwendbaren Rechts durch Regelungen zu schließen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden
Bestimmung soweit wie möglich entsprechen.

14.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für die Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen, die dieser AGB unterliegen, der Gerichtsstand, welcher für die „ZEITLER Logistik“
zuständig ist.

14.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Gesamtnichtigkeit.

14.5 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden gelten nicht.

15. Datenschutz

Der Versender erklärt sich damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung der „ZEITLER Logistik“ zugehenden Daten per EDV-Anlage
gesammelt, gespeichert und automatisch verarbeitet werden.
Die „ZEITLER Logistik“ verpflichtet sich, alle Daten und Informationen über Betriebsabläufe, Geschäftsvorgänge und –unterlagen streng vertraulich zu
behandeln.
Soweit der „ZEITLER Logistik“ bei den Aufträgen in Kenntnis personenbezogenen Daten gelangt, werden die geltenden Datenschutzbestimmungen beachtet
und alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen.
Die „ZEITLER Logistik“ ist generell ermächtigt, Gerichten und Behörden im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.
ANMERKUNG: in der Corona-Krise müssen die PAKET-Zustelldienste und auch Speditionen sich an die aktuelle Ausnahmesituation anpassen. Es erfolgt
vornehmlich eine „kontaktlose Zustellung“! Die Zusteller verzichten also bei der Zustellung –bis auf Weiteres- allesamt auf die Unterschrift des Empfängers!